Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
für die Lieferung und Montage von Heizkraft- und Photovoltaik-Anlagen nebst Zubehör
2. Allgemeine Wartungsbedingungen
-Blockheizkraftwerke-
1. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
für die Lieferung und Montage von Heizkraft- und Photovoltaik-Anlagen nebst Zubehör
Stand Januar 2017
§ 1 Allgemeines
(1) Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGLB) gelten für alle Aufträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich Nebenleistungen wie Vorschläge und Beratungen der Firma KARL MEYER Energiesysteme GmbH (Auftragnehmer) im Zusammenhang mit der Lieferung und Montage von Heizkraft- und Photovoltaikanlagen nebst Zubehör. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit demselben Vertragspartner (Besteller), ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall erneut vereinbart werden muss.
(2) Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
(3) Änderungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen werden dem Besteller schriftlich oder – sofern vereinbart – auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird der Besteller bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Der Besteller muss den Widerspruch innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Auftragnehmer absenden. Für den Fall eines solchen Widerspruchs, behält sich der Auftragnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung vor.
§ 2 Angebote, Auftragsannahme
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, hält sich der Auftragnehmer an die im Kostenvoranschlag enthaltenen Preise vier Wochen ab dessen Datum gebunden.
(3) Sämtliche Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers rechtsverbindlich.
(4) Eigenschaften der zu liefernden Ware gelten nur insoweit als zugesichert, als die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt wurde. Technische Beschreibungen des Liefergegenstandes beinhalten keine zugesicherten Eigenschaften.
§ 3 Lieferung und Leistungserbringung
(1) Die Lieferung erfolgt unfrei einschließlich Verpackung, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Die Lieferkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
(2) Die vollständige Zahlung des Preises für die Hauptkomponenten der jeweiligen Anlage ist bereits ab Vertragsschluss fällig und spätestens bis zum in der Auftragsbestätigung vereinbarten Liefertermin zu leisten. Der Besteller erhält hierüber vorab eine gesonderte Rechnung. Erst bei vollständiger Zahlung dieser Rechnungsposition wird die Ware ausgeliefert und montiert. Der Auftragnehmer hat diesbezüglich ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht.
(3) Der Besteller ist zur Abnahme der Ware zum festgelegten Liefertermin verpflichtet. Erfolgt die Abnahme durch den Besteller, aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern oder zu versenden; damit gilt die Ware als abgenommen.
(4) Der Besteller hat Teillieferungen anzunehmen, es sei denn, er weist nach, dass deren Annahme ihm nicht zuzumuten ist.
(5) Die Erfüllung des Vertrages sowie insbesondere die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzen voraus:
a) Die rechtzeitige und korrekte Selbstbelieferung durch den Lieferanten des Auftragnehmers, es sei denn, die Nichtlieferung oder Verzögerung ist vom Auftragnehmer verschuldet.
b) Die vollständige und rechtzeitige Vornahme der dem Besteller obliegenden Mitwirkungshandlungen, insbesondere die Übermittlung aller für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie die Beibringung von sämtlichen erforderlichen privat- oder öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.
c) Zahlungseingang des vollständigen Preises der Hauptkomponenten der jeweiligen Anlage zum vereinbarten Lieferzeitpunkt.
(6) Angegebene Liefertermine und -fristen gelten nur annähernd. Sie verlängern sich um den Zeitraum, um den der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht erfüllt.
(7) Verletzt der Besteller seine Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Bestellers selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
(8) Liefertermine und -fristen verlängern sich durch Ereignisse höherer Gewalt angemessen und berechtigen den Auftragnehmer, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ist die Lieferung aufgrund dieser Umstände unmöglich, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, ohne
dass für den Besteller deswegen irgendwelche Ansprüche entstehen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Krisen, Kriege, Naturkatastrophen oder sonstige unvorhergesehene Umstände, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände während der Lieferungszeit beim Lieferanten des Auftragnehmers eintreten. Treten solche Ereignisse beim Besteller ein, gelten die gleichen Rechtsfolgen für seine Verpflichtungen.
(9) Bei Überschreitung von Lieferzeiten und -terminen hat der Besteller das Recht, den Auftragnehmer aufzufordern,
innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu liefern.
(10) Für Selbstabholer gilt: Kann die Ware mit den vorhandenen Sicherungsmitteln nicht gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften für den Transport gesichert werden, so kann die Ware nicht übergeben oder verladen werden. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Selbstabholer.
Für Selbstabholer behält sich der Auftragnehmer vor, die Kosten in Form einer Aufwandspauschale dem Selbstabholer in Rechnung zu stellen.
§ 4 Abschlagzahlungen
(1) Der Auftragnehmer hat hinsichtlich der Elektro- und Heizungsinstallation Anspruch auf Abschlagzahlungen in Höhe von 90% für nachgewiesene erbrachte Teilleistungen und für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, es sei denn, es ist eine Sicherheitsleistung hierfür zu leisten. Der Besteller erhält hierüber eine gesonderte Abschlagsrechnung.
(2) Abschlagszahlungen sind mit Zugang der Rechnung fällig und sofort ohne Abzug von Skonto auszugleichen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Vereinbarte Preise verstehen sich zzgl. Transportkosten einschließlich Verpackung und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.
(2) Falls sich bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlagen ergeben, behält sich der Auftragnehmer eine entsprechende Anpassung der Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten und bei Preisanpassungen um bis zu 10 %. Bei höheren Preisanpassungen ist
eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, haben beide Parteien das Recht, sich innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige vom Vertrag zu lösen.
(3) Für den Fall, dass die Ausführung des Auftrags durch Umstände erschwert wird, die in Verantwortungsbereich des Bestellers liegen und bei der Erstellung des Angebots nicht berücksichtigt werden konnten, insbesondere aufgrund unzureichender oder unzutreffender Angaben zur Bausubstanz,
behält sich der Auftragnehmer eine Preisanpassung vor.
(4) Sofern nicht anders angegeben, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug von Skonto auszugleichen.
(5) Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, sofern es sich nicht um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit dieses auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
(6) Schecks werden nur zahlungshalber unter dem Vorbehalt der Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Bankspesen sind vom Besteller zu tragen und sofort zur Zahlung fällig.
(7) Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Bestimmungen des Bestellers stets zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die älteste Forderung des Auftragnehmers angerechnet.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für zukünftig entstehende und bedingte Forderungen.
(2) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe eines entsprechenden Teils der Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(3) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.
(4) Wiederverkäufer dürfen die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu ihren normalen Geschäftsbedingungen und solange sie nicht in Zahlungsverzug sind, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung entsprechend den nachstehenden Regelungen auf den Auftragnehmer übergehen.
(5) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Die Vorbehaltsware ist getrennt von seinen anderen Waren zu lagern und/oder als Eigentum des Auftragnehmers zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Waren auf Kosten des Bestellers sicherzustellen und zu diesem Zweck das Grundstück und/oder die Räume des Bestellers zu betreten.
(6) Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Wege des Einbaues als wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes, werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht vom Auftragnehmer verkauften Waren veräußert, so wird dem Auftragnehmer die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware abgetreten. Der Auftragnehmer erklärt insoweit
schon jetzt die Annahme der Abtretung.
(7) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann durch den Auftragnehmer widerrufen werden, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt und den Zahlungsanspruch des Auftragnehmers gefährden.
(8) Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Auftragnehmer zu unterrichten – sofern der Auftragnehmer dies nicht selbst tut – und dem Auftragnehmer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Besteller in keinem Fall berechtigt.
(9) Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Besteller auch nicht aufgrund einer Einziehungsermächtigung des Auftragnehmers gestattet sind. Hat der Besteller ein Abtretungsverbot vereinbart, so ermächtigt er den Auftragnehmer hiermit diese Forderungen einzuziehen.
(10) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne den Auftragnehmer zu verpflichten. Die
be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller, steht dem Auftragnehmer ein Miteigentumsanteil anteilig an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Auftragnehmer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Auftragnehmer. Miteigentumsrechte des Auftragnehmers gelten als Vorbehaltsware.
(11) Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen bzw. Eingriffe Dritter
dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
(12) Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Mahnung zur Rücknahme des Vorbehaltsgutes berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies ausdrücklich erklärt wird. Der Auftragnehmer ist nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung berechtigt, die zurückgenommene
Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
§ 7 Gewährleistungsansprüche, Mängelrügen und Schadensersatzansprüche
(1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.
(2) Erkennbare Pflichtverletzungen wegen Schlechtleistung (Mängel) sind vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Leistungserbringung, schriftlich zu rügen – auch bezüglich eines vom Besteller benutzbaren Teils der Leistung. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Kenntnis innerhalb des in Absatz 11 genannten Gewährleistungszeitraums, schriftlich zu rügen.
(3) Bei Lieferungen mit erkennbaren Mängeln müssen diese zudem gegenüber dem Transportunternehmen gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden.
(4) Mängelrügen müssen eine nach Kräften detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten.
(5) Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Bestellers aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus. Soweit Stückzahlmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Besteller diese Mängel bei Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und sich die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt insoweit auch jeglichen Anspruch aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus.
(6) Sonstige Pflichtverletzungen sind vor Geltendmachung weiterer Rechte vom Besteller unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist abzumahnen.
(7) Ist ein Mangel gegeben, so wird dieser nach der Wahl des Auftragnehmers mit Ausnahme des Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB durch kostenlose Nachbesserung oder Nachlieferung behoben, wobei dem Auftragnehmer grundsätzlich zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen
sind.
(8) Mängel, die der Besteller selbst zu vertreten hat und unberechtigte Reklamationen wird der Auftragnehmer soweit der Besteller Kaufmann ist, im Auftrag und auf Kosten des Bestellers beseitigen.
(9) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen vom Besteller nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz der dadurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
(10) Der Rücktritt ist mit Ausnahme der Haftung wegen Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(11) Für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gelten soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist oder im Fall des Rückgriffsanspruchs gemäß § 478 BGB die nachstehenden Fristen:
• 2 Jahre nach Lieferung für gelieferte Anlagenkomponenten und Zubehör sowie für Einsatz- und Wartungsteile,
• 5 Jahre für alle vom Auftragnehmer eingebauten Bauteile,
gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginns an.
Demgegenüber gelten für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist oder im Fall des Rückgriffsanspruchs gemäß § 478 BGB, die folgenden Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche:
• 1 Jahr nach Lieferung für gelieferte Anlagenkomponenten und Zubehör sowie für Ersatz- und Wartungsteile,
• 5 Jahre für alle vom Auftragnehmer eingebauten Bauteile,
gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginns an.
(12) Wartungsteile sind nach Überschreiten des Wartungsintervalls von der Gewährleistung ausgeschlossen. Für Ersatz- und Wartungsteile, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen, kann keine vertragliche Gewährleistungspflicht übernommen werden.
(13) Die Haftung des Auftragnehmers aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung oder mangelhafter Montageanleitung
beruhen.
(14) Insbesondere ist die Haftung ausgeschlossen, für Folgen fehlerhafter Benutzung oder natürlicher Abnutzung der Ware, übermäßigen Einsatz oder ungeeigneter Betriebsmittel sowie ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, fehlerhafter oder mangelhafter nicht vom
Auftragnehmer erstellter Planung und durchgeführter Montage (insbesondere bei der Brennstoffversorgung, hydraulischen, elektrischen Einbindung, mangelhaften Abgasfortführung) oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Veränderungen oder Reparaturen, ungeeigneter Betriebsmittel oder Brennstoffe oder vom Hersteller nicht zugelassener Schmierölzusätze, nicht den Richtlinien entsprechender Heizwasserqualität und chemischer oder elektrochemischer
und elektrischer Einflüsse (u. a. Frequenzen, Über- und Unterspannung) sowie nicht den Bestimmungen entsprechender Netzqualitäten, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Bei Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie unsachgemäßer Änderungen oder Instandsetzungen durch den Besteller oder Dritte, bei Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft, übermäßiger Verschmutzung des Abstellraums (Staub etc.) oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs (z. B. Überlastung) der Anlage oder bei Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels, erlischt die Gewährleistung.
(15) Die ggf. gelieferte Software ist mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Einhaltung anerkannter Programmierregeln entwickelt worden. Sie erfüllt die Funktionen, die in den bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibungen enthalten waren oder gesondert vereinbart wurden. Für die richtige
Verwendung der Software haftet der Besteller. Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bestehen nicht, bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Der Auftragnehmer liefert Software unter Ausschluss der Haftung, es sei denn er haftet nach dem Produkthaftungsgesetz.
(16) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den
Lieferort oder die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB.
(17) Etwaige Rückgriffansprüche des Bestellers im Fall der Weiterveräußerung der Ware gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche wegen Schlechtleistung hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
(18) Im Rahmen der Gewährleistung auszutauschende Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über. Kulanzlieferungen und Kulanzreparaturen erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
(19) Die Haftung nach § 8 bleibt unberührt (Haftungsausschluss und -begrenzung).
(20) Die Anerkennung von Pflichtverletzungen wegen Schlechtleistung bedarf stets der Schriftform.
§ 8 Haftungsausschluss und -begrenzung
(1) Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(2) Als vertragswesentlich sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung bzw. Montage sowie Beratungs-, Schutz und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen
oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder das Eigentum des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken, anzusehen.
(3) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Der Ersatz von mittelbaren Schäden oder Mangelfolgeschäden, insbesondere Produktionsausfall, Anlagenstillstand und entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen.
(5) Die Haftung des Auftragnehmers wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(6) Der Besteller haftet dem Auftragnehmer für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, dass der Besteller oder das von ihm beauftragte Personal die Obliegenheiten dieses Vertrages verletzt haben. Der Besteller stellt den Auftragnehmer diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
(7) Die Inbetriebnahme der Anlage ist so lange untersagt, bis festgestellt wurde, dass die Anlage nach ihrer Fertigstellung bzw. Aufstellung – für sich alleine oder im Rahmen einer Gesamtanlage – funktionsfähig ist und den geltenden gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen entspricht.
§ 9 Datenschutz – Geheimhaltung
(1) Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form im Rahmen der Zweckbestimmung und ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erhebt, verarbeitet und nutzt.
(2) Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt. Die Daten werden ausschließlich auf Servern der Karl Meyer Unternehmensgruppe gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur innerhalb der Karl Meyer Unternehmensgruppe für Inkasso- und Bonitätsprüfungszwecke sowie zur Kundeninformation.
(3) Der Besteller ist berechtigt, der Verwendung seiner Daten für Zwecke der Kundeninformation jederzeit schriftlich zu widersprechen. Der Widerspruch ist an: KARL MEYER Energiesysteme GmbH, Stader Straße 55-63, 21737 Wischhafen oder per E-Mail an: energiesysteme@karl-meyer.de (bitte den Namen, die E-Mail-Adresse und die Postadresse mitteilen) zu senden.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Informationen aus dem Bereich der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Insbesondere dürfen Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Prospekte mit allen Unterlagen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 10 Streitschlichtungsverfahren (§ 36 VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen. Die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Wareneinkauf (Contracts for the International Sale of Goods, [CISG]) ist ausgeschlossen.
(2) Etwaige vor Vertragsschluss getroffene besondere Vereinbarungen und Nebenabreden werden nur Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer diese noch einmal ausdrücklich schriftlich bestätigt. Auch nachträgliche Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für
eine Abänderung dieser Schriftformklausel.
(3) Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag Stade. Der Auftragnehmer behält sich jedoch
vor, seine Ansprüche gegen den Besteller auch vor dem zuständigen Gericht des Sitzes des Bestellers geltend zu machen.
2. Allgemeine Wartungsbedingungen
-Blockheizkraftwerke-
Stand Januar 2017
§ 1 Allgemeines
Diese allgemeinen Wartungsbedingungen gelten für alle Aufträge und Leistungen einschließlich Nebenleistungen wie Vorschläge und Beratungen der Firma KARL MEYER Energiesysteme GmbH (Auftragnehmer). Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit demselben Vertragspartner (Auftraggeber), ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall erneut vereinbart werden muss.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
(3) Änderungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich oder – sofern vereinbart – auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird der Auftraggeber bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Auftragnehmer absenden. Für den Fall eines solchen Widerspruchs, behält sich der Auftragnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung vor.
§ 2 Vertragsgegenstand – Wartungstermine
(1) Der Auftragnehmer übernimmt auf Grundlage des Wartungsauftrages für den Auftraggeber die turnusmäßige Wartung und Prüfung des Blockheizkraftwerkes. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Leistungen an geeignete Dritte zu übertragen.
(2) Die Wartungsintervalle ergeben sich aus dem Wartungsauftrag bzw. aus der Vorgabe des Herstellers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig (mindestens 7 Tage) schriftlich vor Ablauf der Intervalle zu informieren. Konkrete Wartungstermine werden mit dem Auftraggeber abgestimmt.
(3) Wartungstermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sind Termine in Tagen vereinbart, so zählen nur die regelmäßigen Arbeitstage (5-Tage- Woche). Sollen Wartungsarbeiten auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt werden, ist hierfür ein Aufschlag entsprechend der jeweils gültigen Servicebedingungen zu zahlen.
(4) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über alle ungewöhnlichen Vorkommnisse unterrichten, die für die Beurteilung der Anlage im Rahmen der Wartung von Bedeutung sein könnten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich auf notwendige Reparaturen und Maßnahmen hinweisen, die zur Aufrechterhaltung eines sichereren Anlagenbetriebs erforderlich sind oder erforderlich erscheinen.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Die Wartungsarbeiten zur Sicherung des betriebssicheren Zustandes der Anlage umfassen abschließend folgende Leistungen:
• Inspektion: Visuelle Prüfung der Anlage von außen auf Beschädigungen und auf Korrosion,
• Behebung von Störungen, Anlagenoptimierung,
• Ölwechsel sowie Austausch von Luftfilter, Ölfilter und Zündkerzen (Wartungspaket),
• Softwarepflege der Steuerprogramme,
• sofern vorhanden: Funktionsprüfung des Fernüberwachungssystems,
• bei Fälligkeit: Installation eines Austauschmoduls für die PowerUnit (Motor/Generator),
• Entsorgung verbrauchter Betriebsmittel und ausgebauter Teile.
Darüber hinaus gehende Arbeiten zur Sicherung oder Wiederherstellung des betriebssicheren Zustandes, insbesondere Instandsetzungsarbeiten, werden gesondert berechnet.
(2) Nicht im Leistungsumfang enthalten sind insbesondere:
• Um- und Nachrüstungen jeglicher Art,
• Anpassungen und Änderungen aufgrund neuer oder geänderter Vorschriften,
• Beseitigung von Störungen (z. B. Lärm, Raumtemperatur, Störungen aus hydraulischer Einbindung, zu hohe Rücklauftemperaturen, etc.), die aus einer fehlerhaften Installation resultieren, die nicht vom Auftragnehmer verschuldet sind,
• Änderungen an der Installation sowie Arbeiten, die zum Austausch von Großkomponenten erforderlich werden, soweit dieser Austausch nicht zum Leistungsumfang dieses Vertrages gehört,
• Mehraufwand bei Stilllegung über längere Zeiträume,
• Beseitigung von Schäden und Störungen durch unzulässige oder sonst fehlerhafte Betriebsweise, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse der höheren Gewalt.
§ 4 Wartungsreparaturen
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Wartung eventuell anfallende Reparaturen sowie den erforderlichen Austausch von Verschleiß- und Kleinteilen bis zu einem Nettopreis von 50,00 Euro dem Auftraggeber nach Aufwand in Rechnung zu stellen.
(2) Die Durchführung von nötigen Reparaturen, die diesen Nettobetrag überschreiten, bedarf der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber.
(3) Der Auftraggeber benennt bei der Auftragserteilung einen konkreten Ansprechpartner, der für die Absprache und Beauftragung von zusätzlichen Reparaturarbeiten berechtigt ist.
§ 5 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die in dem Wartungsauftrag enthaltenen Preise, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
(2) Sofern keine anderen Zahlungsziele vereinbart werden, sind Rechnungen mit Zugang fällig und sofort ohne Abzug zahlbar.
(3) Sollten umfangreiche Wartungsarbeiten aufgrund einer Anpassung der Einrichtungen an den Stand der Technik, aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen erforderlich werden, ist der Auftragnehmer zu einer angemessenen Anpassung der Wartungskosten berechtigt.
(4) Bei Änderungen von externen Preisgrundlagen, insbesondere Preisanpassungen des Herstellers (Wartungspaket), behält sich der Auftragnehmer eine entsprechende Preisanpassung vor.
(5) Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, sofern es sich nicht um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit dieses auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 6 Gewährleistung
(1) Im Verhältnis zu Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Im Verhältnis zu Unternehmern gilt:
Sofern keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche, ausgenommen im Fall der Arglist,
• für eingebaute Baumaterialien 6 Monate,
• für sonstige bewegliche Sachen 1 Jahr,
ab Gefahrübergang.
(2) Dem Auftraggeber ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftragnehmer irgendwelche Arbeiten an der Anlage durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, sofern dies nicht zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist.
§ 7 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(2) Als vertragswesentlich sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Wartung bzw. Montage sowie Beratungs-, Schutz und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der Anlage ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder das Eigentum des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken, anzusehen.
(3) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
(4) Der Ersatz von mittelbaren Schäden oder Mangelfolgeschäden, insbesondere Produktionsausfall, Anlagenstillstand und entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen.
(5) Die Haftung des Auftragnehmers wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(6) Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, dass der Besteller oder das von ihm beauftragte Personal die Obliegenheiten dieses Vertrages verletzt haben. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
§ 8 Vertragslaufzeit
(1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Vertragslaufzeit 24 Monate.
(2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit, erstmalig zum vereinbarten Vertragsende, gekündigt wird.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Eine solche Kündigung wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen des Vertragspartners setzt grundsätzlich eine schriftliche Abmahnung des Vertragspartners sowie einen Wiederholungsfall voraus, nachdem dem vertragswidrig handelnden Vertragspartner eine angemessene Frist gesetzt wurde, um das beanstandete Verhalten abzustellen.
(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 9 Aussetzung
Bei Einwirkungen durch höhere Gewalt, wie Krisen, Kriege, Naturkatastrophen und dergleichen, kann das Vertragsverhältnis für diese Zeit ausgesetzt werden.
§ 10 Datenschutz – Geheimhaltung
(1) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form im Rahmen der Zweckbestimmung und ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erhebt, verarbeitet und nutzt.
(2) Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt. Die Daten werden ausschließlich auf Servern der Karl Meyer Unternehmensgruppe gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur innerhalb der Karl Meyer Unternehmensgruppe für Inkasso- und Bonitätsprüfungszwecke sowie zur Kundeninformation.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, der Verwendung seiner Daten für Zwecke der Kundeninformation jederzeit schriftlich zu widersprechen.
Der Widerspruch ist an: KARL MEYER Energiesysteme GmbH, Stader Straße 55-63, 21737 Wischhafen oder per E-Mail an: energiesysteme@karl-meyer.de (bitte den Namen, die E-Mail-Adresse und die Postadresse mitteilen) zu senden.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Informationen aus dem Bereich der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Insbesondere dürfen Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Prospekte mit allen Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 11 Streitschlichtungsverfahren (§ 36 VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen. Die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (Contracts for the International Sale of Goods, [CISG]) ist ausgeschlossen.
(2) Etwaige vor Vertragsschluss getroffene besondere Vereinbarungen und Nebenabreden werden nur Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer diese noch einmal ausdrücklich schriftlich bestätigt. Auch nachträgliche Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag Stade. Der Auftragnehmer behält sich jedoch vor, seine Ansprüche gegen den Auftraggeber auch vor dem zuständigen Gericht des Sitzes des Auftraggebers geltend zu machen.