Allgemeine Wartungsbedingungen
-Blockheizkraftwerke-
Stand Januar 2017
§ 1 Allgemeines
Diese allgemeinen Wartungsbedingungen gelten für alle Aufträge und Leistungen einschließlich Nebenleistungen wie Vorschläge und Beratungen der Firma KARL MEYER Energiesysteme GmbH (Auftragnehmer). Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit demselben Vertragspartner (Auftraggeber), ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall erneut vereinbart werden muss.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
(3) Änderungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich oder – sofern vereinbart – auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird der Auftraggeber bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Auftragnehmer absenden. Für den Fall eines solchen Widerspruchs, behält sich der Auftragnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung vor.
§ 2 Vertragsgegenstand – Wartungstermine
(1) Der Auftragnehmer übernimmt auf Grundlage des Wartungsauftrages für den Auftraggeber die turnusmäßige Wartung und Prüfung des Blockheizkraftwerkes. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Leistungen an geeignete Dritte zu übertragen.
(2) Die Wartungsintervalle ergeben sich aus dem Wartungsauftrag bzw. aus der Vorgabe des Herstellers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig (mindestens 7 Tage) schriftlich vor Ablauf der Intervalle zu informieren. Konkrete Wartungstermine werden mit dem Auftraggeber abgestimmt.
(3) Wartungstermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sind Termine in Tagen vereinbart, so zählen nur die regelmäßigen Arbeitstage (5-Tage- Woche). Sollen Wartungsarbeiten auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt werden, ist hierfür ein Aufschlag entsprechend der jeweils gültigen Servicebedingungen zu zahlen.
(4) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über alle ungewöhnlichen Vorkommnisse unterrichten, die für die Beurteilung der Anlage im Rahmen der Wartung von Bedeutung sein könnten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich auf notwendige Reparaturen und Maßnahmen hinweisen, die zur Aufrechterhaltung eines sichereren Anlagenbetriebs erforderlich sind oder erforderlich erscheinen.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Die Wartungsarbeiten zur Sicherung des betriebssicheren Zustandes der Anlage umfassen abschließend folgende Leistungen:
• Inspektion: Visuelle Prüfung der Anlage von außen auf Beschädigungen und auf Korrosion,
• Behebung von Störungen, Anlagenoptimierung,
• Ölwechsel sowie Austausch von Luftfilter, Ölfilter und Zündkerzen (Wartungspaket),
• Softwarepflege der Steuerprogramme,
• sofern vorhanden: Funktionsprüfung des Fernüberwachungssystems,
• bei Fälligkeit: Installation eines Austauschmoduls für die PowerUnit (Motor/Generator),
• Entsorgung verbrauchter Betriebsmittel und ausgebauter Teile.
Darüber hinaus gehende Arbeiten zur Sicherung oder Wiederherstellung des betriebssicheren Zustandes, insbesondere Instandsetzungsarbeiten, werden gesondert berechnet.
(2) Nicht im Leistungsumfang enthalten sind insbesondere:
• Um- und Nachrüstungen jeglicher Art,
• Anpassungen und Änderungen aufgrund neuer oder geänderter Vorschriften,
• Beseitigung von Störungen (z. B. Lärm, Raumtemperatur, Störungen aus hydraulischer Einbindung, zu hohe Rücklauftemperaturen, etc.), die aus einer fehlerhaften Installation resultieren, die nicht vom Auftragnehmer verschuldet sind,
• Änderungen an der Installation sowie Arbeiten, die zum Austausch von Großkomponenten erforderlich werden, soweit dieser Austausch nicht zum Leistungsumfang dieses Vertrages gehört,
• Mehraufwand bei Stilllegung über längere Zeiträume,
• Beseitigung von Schäden und Störungen durch unzulässige oder sonst fehlerhafte Betriebsweise, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse der höheren Gewalt.
§ 4 Wartungsreparaturen
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Wartung eventuell anfallende Reparaturen sowie den erforderlichen Austausch von Verschleiß- und Kleinteilen bis zu einem Nettopreis von 50,00 Euro dem Auftraggeber nach Aufwand in Rechnung zu stellen.
(2) Die Durchführung von nötigen Reparaturen, die diesen Nettobetrag überschreiten, bedarf der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber.
(3) Der Auftraggeber benennt bei der Auftragserteilung einen konkreten Ansprechpartner, der für die Absprache und Beauftragung von zusätzlichen Reparaturarbeiten berechtigt ist.
§ 5 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die in dem Wartungsauftrag enthaltenen Preise, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
(2) Sofern keine anderen Zahlungsziele vereinbart werden, sind Rechnungen mit Zugang fällig und sofort ohne Abzug zahlbar.
(3) Sollten umfangreiche Wartungsarbeiten aufgrund einer Anpassung der Einrichtungen an den Stand der Technik, aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen erforderlich werden, ist der Auftragnehmer zu einer angemessenen Anpassung der Wartungskosten berechtigt.
(4) Bei Änderungen von externen Preisgrundlagen, insbesondere Preisanpassungen des Herstellers (Wartungspaket), behält sich der Auftragnehmer eine entsprechende Preisanpassung vor.
(5) Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, sofern es sich nicht um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit dieses auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 6 Gewährleistung
(1) Im Verhältnis zu Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Im Verhältnis zu Unternehmern gilt:
Sofern keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche, ausgenommen im Fall der Arglist,
• für eingebaute Baumaterialien 6 Monate,
• für sonstige bewegliche Sachen 1 Jahr,
ab Gefahrübergang.
(2) Dem Auftraggeber ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftragnehmer irgendwelche Arbeiten an der Anlage durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, sofern dies nicht zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist.
§ 7 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(2) Als vertragswesentlich sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Wartung bzw. Montage sowie Beratungs-, Schutz und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der Anlage ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder das Eigentum des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken, anzusehen.
(3) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
(4) Der Ersatz von mittelbaren Schäden oder Mangelfolgeschäden, insbesondere Produktionsausfall, Anlagenstillstand und entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen.
(5) Die Haftung des Auftragnehmers wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(6) Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, dass der Besteller oder das von ihm beauftragte Personal die Obliegenheiten dieses Vertrages verletzt haben. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
§ 8 Vertragslaufzeit
(1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Vertragslaufzeit 24 Monate.
(2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit, erstmalig zum vereinbarten Vertragsende, gekündigt wird.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Eine solche Kündigung wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen des Vertragspartners setzt grundsätzlich eine schriftliche Abmahnung des Vertragspartners sowie einen Wiederholungsfall voraus, nachdem dem vertragswidrig handelnden Vertragspartner eine angemessene Frist gesetzt wurde, um das beanstandete Verhalten abzustellen.
(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 9 Aussetzung
Bei Einwirkungen durch höhere Gewalt, wie Krisen, Kriege, Naturkatastrophen und dergleichen, kann das Vertragsverhältnis für diese Zeit ausgesetzt werden.
§ 10 Datenschutz – Geheimhaltung
(1) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form im Rahmen der Zweckbestimmung und ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erhebt, verarbeitet und nutzt.
(2) Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt. Die Daten werden ausschließlich auf Servern der Karl Meyer Unternehmensgruppe gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur innerhalb der Karl Meyer Unternehmensgruppe für Inkasso- und Bonitätsprüfungszwecke sowie zur Kundeninformation.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, der Verwendung seiner Daten für Zwecke der Kundeninformation jederzeit schriftlich zu widersprechen.
Der Widerspruch ist an: KARL MEYER Energiesysteme GmbH, Stader Straße 55-63, 21737 Wischhafen oder per E-Mail an: energiesysteme@karl-meyer.de (bitte den Namen, die E-Mail-Adresse und die Postadresse mitteilen) zu senden.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Informationen aus dem Bereich der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Insbesondere dürfen Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Prospekte mit allen Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 11 Streitschlichtungsverfahren (§ 36 VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen. Die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (Contracts for the International Sale of Goods, [CISG]) ist ausgeschlossen.
(2) Etwaige vor Vertragsschluss getroffene besondere Vereinbarungen und Nebenabreden werden nur Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer diese noch einmal ausdrücklich schriftlich bestätigt. Auch nachträgliche Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag Stade. Der Auftragnehmer behält sich jedoch vor, seine Ansprüche gegen den Auftraggeber auch vor dem zuständigen Gericht des Sitzes des Auftraggebers geltend zu machen.